BayObLG - Beschluss vom 10.12.1992
1Z BR 45/92
Normen:
BGB §§ 133, 2087 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 581
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 142/91
AG Passau Zweigstelle Rotthalmünster 2 VI 133/91 ,

Testamentsauslegung, die Bedachten sollen die Vermögensverhältnisse regeln, Schulden begleichen und das restliche Vermögen aufteilen

BayObLG, Beschluss vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 45/92

DRsp Nr. 1999/10715

Testamentsauslegung, "die Bedachten sollen die Vermögensverhältnisse regeln, Schulden begleichen und das restliche Vermögen aufteilen"

Bestimmt der Erblasser: Meine Söhne erhalten zu gleichen Teilen meine Besitzanteile (Miteigentumsanteil an einem Grundstück); gemeinsam mit meiner Ehefrau sollen sie die Vermögensverhältnisse regeln; das heißt die Außenstände begleichen und das restliche Vermögen entsprechend (unter sich nach festgelegten Bruchteilen) aufteilen, so kann der Erblasserwille dahin ausgelegt werden, daß sowohl die Ehefrau als auch die Söhne zu Erben eingesetzt werden sollten. Es spricht im allgemeinen für eine Erbeinsetzung, wenn der Bedachte den Nachlaß zu regulieren und die Nachlaßschulden zu tilgen hat. Werden Bruchteile des Vermögens zugewendet, spricht dies nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB im allgemeinen für eine Erbeinsetzung.

Normenkette:

BGB §§ 133, 2087 ;

Gründe:

I.