OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1999
2 Wx 41/99
Normen:
BGB § 2102 Abs. 1 ; FGG § 12 ; GBO §§ 29, 35 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 585
Rpfleger 2000, 157
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 142/99
AG Köln,

Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 41/99

DRsp Nr. 2000/3387

Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

1. Ein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegtes notarielles Testament hat das Grundbuchamt unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln auch dann auszulegen, wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden. Einen Erbschein darf es in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch - allein dem Nachlaßgericht, wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO jedoch nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können.2. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ist auch auf den Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.

Normenkette:

BGB § 2102 Abs. 1 ; FGG § 12 ; GBO §§ 29, 35 ;

Gründe: