KG - Beschluss vom 09.12.2008
1 W 417/07
Normen:
BGB § 719; BGB § 727; BGB § 2303; BGB § 2305; GBO § 19; GBO § 52;
Fundstellen:
DB 2009, 341
FGPrax 2009, 56
FamRZ 2009, 1097
KGReport 2009, 250
Rpfleger 2009, 311
ZEV 2009, 313
ZIP 2009, 524
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 13/07

Testamentsvollstreckung an vererbtem Anteil einer BGB-Gesellschaft; grundbuchmäßige Behandlung der Abtretung des Anteils an einem Miterben in Ausführung der testamentarischen Anordnung

KG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 W 417/07

DRsp Nr. 2009/2780

Testamentsvollstreckung an vererbtem Anteil einer BGB -Gesellschaft; grundbuchmäßige Behandlung der Abtretung des Anteils an einem Miterben in Ausführung der testamentarischen Anordnung

1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht. 2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 wird geändert: