BayObLG - Beschluss vom 26.11.2004
1Z BR 74/04
Normen:
BGB § 2216 § 2227 § 2247 § 2368 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 333
FGPrax 2005, 69
FamRZ 2005, 1017
NJW-RR 2005, 594
ZEV 2005, 168
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17391/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 2027/94

Testamentsvollstreckung bei Nachlassspaltung aufgrund Auslandsgrundstücks - Unterlassung notwendiger Maßnahmen bei irrigerweise angenommener Zuständigkeit

BayObLG, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 74/04

DRsp Nr. 2005/2227

Testamentsvollstreckung bei Nachlassspaltung aufgrund Auslandsgrundstücks - Unterlassung notwendiger Maßnahmen bei irrigerweise angenommener Zuständigkeit

»1. Auswirkungen der Nachlassspaltung wegen eines in Florida/U.S.A. belegenen Grundstücks auf die Testamentsvollstreckung.2. Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn der Nachlass im Ausland belegene Teile umfasst. Nimmt der Testamentsvollstrecker irrigerweise auch insoweit sein Amt in Anspruch, so kann er die Unterlassung von notwendigen Maßnahmen nicht damit rechtfertigen, er sei hierfür nicht zuständig gewesen.«

Normenkette:

BGB § 2216 § 2227 § 2247 § 2368 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 ;

Gründe:

I.

Die am 24.1.1994 im Alter von 72 Jahren ledig und kinderlos verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige.

Die Beteiligten zu 2 bis 7 und 9 bis 15 sind die Neffen und Nichten, die Beteiligte zu 8 ist die Witwe eines inzwischen verstorbenen Neffen der Erblasserin.