OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2022
20 W 268/21
Normen:
§ 104 Nr 2 BGB; § 131 Abs 1 BGB; § 2270 BGB; § 2271 Abs 1 BGB;

Testierfähigkeit eines an globaler Aphasie leidenden Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 20 W 268/21

DRsp Nr. 2023/6737

Testierfähigkeit eines an globaler Aphasie leidenden Erblassers

Wer an globaler Aphasie leidet und Sprache weder aktiv noch passiv gebrauchen kann, ist schon allein aus diesem Grund als geschäftsunfähig anzusehen, auch wenn sonst keine kognitiven Beeinträchtigungen bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2 tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 185.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 104 Nr 2 BGB; § 131 Abs 1 BGB; § 2270 BGB; § 2271 Abs 1 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1, 3, 4 und 5 sind die Kinder des am XX.06.2019 verstorbenen Herrn A (im Folgenden: Erblasser) und seiner ersten Ehefrau. Der Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten am 20.11.1992 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. … des Notars B in Stadt1; Bl. 47 ff. d.A.), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die Beteiligten zu 1, 3, 4 und 5 zu Erben des Letztversterbenden bestimmten. Die Ehe wurde 1997 geschieden.

Die Beteiligte zu 2 stammt aus einer deutschsprachigen Familie in Oberschlesien. Nach dem Krieg wurde sie nicht vertrieben, sondern blieb in Polen und siedelte erst später in die Bundesrepublik Deutschland über.