OLG Köln - Beschluss vom 22.11.2011
2 Wx 80/09
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 546; BGB § 2080 Abs. 1; BGB § 2081 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 VI 144/06
LG Bonn, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 188/09

Testierfähigkeit eines ErblassersAnfechtung eines TestamentsKrankhafte Störung der Geistestätigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 80/09

DRsp Nr. 2021/7419

Testierfähigkeit eines Erblassers Anfechtung eines Testaments Krankhafte Störung der Geistestätigkeit

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. August 2009 - 4 T 188/09 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27. April 2009 gegen den Beschluß (Vorbescheid) des Amtsgerichts Bonn vom 16. April 2009 - 35 VI 144/06 E - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen wird.

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 546; BGB § 2080 Abs. 1; BGB § 2081 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I. Die erste Ehefrau des am 16. Februar 2006 an seinem letzten Wohnsitz in A verstorbenen Herrn B C (im folgenden: Erblasser) war am 28. März 2002 vorverstorben. Diese war in einem mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden. Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers.