KG - Beschluss vom 29.11.2005
1 W 17/05
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2265 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 511
JuS 2006, 937
KGReport 2006, 131
Rpfleger 2006, 127
ZEV 2006, 173
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 287/04
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 173/03

Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten, wenn Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist

KG, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 W 17/05

DRsp Nr. 2006/687

Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten, wenn Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist

»Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2265 ;

Entscheidungsgründe:

A.