BGH - Urteil vom 24.07.2014
I ZR 53/13
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 8; BRAO § 43b; BORA § 7 Abs. 1 S. 1-2; BORA § 7 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 257
DB 2015, 305
DB 2015, 8
DStR 2015, 14
FamRB 2015, 142
FamRZ 2015, 497
MDR 2015, 306
NJW 2015, 8
VersR 2015, 731
WM 2015, 794
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 33/11
OLG Karlsruhe, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 120/12

Tragen der Darlegungslast und Beweislast eines Rechtsanwalts für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist; Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnung Spezialist für Familienrecht mit der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Familienrecht

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen I ZR 53/13

DRsp Nr. 2015/2200

Tragen der Darlegungslast und Beweislast eines Rechtsanwalts für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist; Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht"

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 8; BRAO § 43b; BORA § 7 Abs. 1 S. 1-2; BORA § 7 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand