1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.03.2024 -
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 vom13.02.2023 wird zurückgewiesen.
Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 vom 02.05.2023 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 380.000 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerdegegnerin war die Ehefrau des Erblassers. Aus dieser Ehe ist die Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe.
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