FG Münster - Urteil vom 13.11.2009
14 K 2210/06 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 1, 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 646

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen; Schenkungen zwischen Ehegatten; Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger; geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens

FG Münster, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 2210/06 E

DRsp Nr. 2010/3132

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen; Schenkungen zwischen Ehegatten; Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger; geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens

1. Ist nur das Risiko der Kursentwicklung durch feste Kaufpreisvereinbarung vorab auf den Erwerber von Kapitalgesellschaftsanteilen übergegangen, verbleiben jedoch Stimm- und Gewinnbezugsrechte beim Veräußerer, geht das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften Anteilen erst im zivilrechtlichen Übertragungszeitpunkt auf den Erwerber über. 2. In Abgrenzung zu ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen sind auch zwischen Eheleuten Schenkungen i.S.v. §§ 516 ff. BGB möglich, wenn beiden Ehegatten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. 3. Die Frage, ob der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, beurteilt sich nach den im Veräußerungszeitpunkt geltenden Beteiligungsgrenzen. 4. Beim Erwerb eines früheren Dienstwagens durch den Arbeitnehmer können Zahlungen des Arbeitgebers zur vorzeitigen Ablösung eines PKW-Leasingvertrages, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht, zusätzlichen Arbeitslohn in Gestalt eines geldwerten Vorteils darstellen.