OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.08.1998
10 Wx 5/97
Normen:
BGB § 1952 § 2078 Abs. 2 § 2080 § 2082 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1461
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 19/96
AG Lübben,

Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 10 Wx 5/97

DRsp Nr. 2008/12938

Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

Zwar kann das Anfechtungsrecht betreffend eine letztwillige Verfügung durch das Versterben des Anfechtungsberechtigten auf seine Erben übergehen. Dies setzt aber voraus, dass das Anfechtungsrecht beim Tod des zunächst Anfechtungsberechtigten noch nicht erloschen war.

Normenkette:

BGB § 1952 § 2078 Abs. 2 § 2080 § 2082 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Erblasser errichtete am Tage seines Freitods, dem 16.04.1958, ein Testament, durch welches er seinen gesamten Grundbesitz sowie die Maschinen und Werte seiner Dachsteinfabrikation der LPG "Neuer Weg" in Z... "vermachte". Das staatliche Notariat Luckau stellte aufgrund des Testaments am 23.05.1958 einen Erbschein aus, welcher die LPG als Alleinerbin ausweist.

Der Beteiligte zu 1., dessen Mutter J... R... Schwester des Erblassers gewesen sein soll, hat mit Schreiben vom 10.03.1995 die Einziehung des erteilten Erbscheins sowie die Ausstellung eines Erbscheins "auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge" beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Testament sei unter Zwang zustande gekommen.

Durch Beschluß vom 27.03.1995 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anfechtung sei unwirksam, weil die Anfechtungsfrist von 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalles bereits am 16.04.1988 abgelaufen sei.