BFH - Urteil vom 13.11.1997
IV R 18/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 409
BFH/NV 1998, 532
BFHE 184, 518
BStBl II 1998, 290
DB 1998, 500
NJW 1998, 1016
NZG 1998, 278
ZEV 1998, 78
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 534

Übergangsgewinn bei einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen IV R 18/97

DRsp Nr. 1998/2380

Übergangsgewinn bei einer Personengesellschaft

»Ist bei einer zweigliedrigen Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch den Überlebenden vereinbart, so führt der Todesfall zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Muß wegen der bisher praktizierten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Übergangsgewinn ermittelt werden, so ist dieser anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er im wesentlichen auf der Zurechnung nicht beglichener, auf den Überlebenden übergehender Honorarforderungen beruht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin ist die Witwe des im April 1990 verstorbenen Steuerberaters X. Dieser hatte seine Steuerberaterpraxis zusammen mit dem Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladener), dem Steuerberater Y betrieben. Nach dem Sozietätsvertrag waren die Partner am Überschuß der Sozietät zu je 50 v.H. beteiligt. Bei Beendigung der Sozietät infolge des Todes seines Partners sollte die gemeinsame Praxis von dem überlebenden Partner unter Übernahme aller Vermögensgegenstände und Schulden fortgesetzt werden. Weiter heißt es in dieser Vertragsbestimmung, daß beim Tod eines Partners an die Witwe als Abfindung eine monatliche Rente in Höhe von 3000 DM zu zahlen sei.