BFH - Beschluß vom 06.12.2000
II B 161/99
Normen:
BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 781

Übernahme von Grundpfandrechten bei Zuwendung eines Grundstücks

BFH, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen II B 161/99

DRsp Nr. 2001/4609

Übernahme von Grundpfandrechten bei Zuwendung eines Grundstücks

1. Werden bei der Zuwendung eines Grundstücks auf dem übertragenen Grundbesitz lastende Grundpfandrechte übernommen, ohne dass der Erwerber die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden übernimmt, handelt es sich insoweit um aufschiebend bedingte Lasten, die gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen sind. 2. Anders verhält sich die Situation, wenn der Zuwendende den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück gem. §§ 1142, 1150 BGB geltend macht.

Normenkette:

BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 31. August 1994 das Eigentum an einem Grundstück sowie ferner einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück von seiner Mutter (M) übertragen. Die im Grundbuch eingetragenen "Beschränkungen und Belastungen" sollten bestehen bleiben. M behielt sich an dem Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor und verpflichtete sich, "die Zins- und Tilgungsbeträge bezüglich der in Abteilung III eingetragenen Belastungen" zu tragen.