BFH - Urteil vom 14.12.2004
IX R 23/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 536
BB 2005, 600
BFH/NV 2005, 619
BFHE 208, 229
BStBl II 2006, 296
DB 2005, 472
DStRE 2005, 383
NJW 2005, 3024
NZM 2005, 474
ZEV 2005, 223
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 701/98 E - 11.4.2002 (EFG 2002, 1031),

Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen IX R 23/02

DRsp Nr. 2005/2900

Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten

»Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zusammen mit seinem Bruder Miterbe zu je 1/2 nach seiner im Jahre 1967 verstorbenen Mutter. Zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten fünf Mietwohngrundstücke. Ein weiteres Mietwohngrundstück hatte der Kläger im Jahre 1964 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder erworben; nach dem Tod der Mutter erbten der Kläger und sein Bruder den Miteigentumsanteil der Mutter an diesem Grundstück und wurden als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.

Um sich auseinander zu setzen schlossen der Kläger und sein Bruder im Streitjahr 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, aufgrund dessen die Eigentumsanteile des Bruders an den Grundstücken auf den Kläger übergingen. Der Kläger übernahm die Verbindlichkeiten und zahlte 800 000 DM an den Bruder als Wertausgleich.