OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2002
4 U 38/01
Normen:
BGB § 530 ; BGB § 531 ; BGB § 812 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 985 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 93/00 - 19.01.2001,

Übertragung eines Grundstücks zum Zwedcke der Errichtung eines Hauses gegen Einräumung eines Wohnrechtes als Schenkung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 38/01

DRsp Nr. 2004/704

Übertragung eines Grundstücks zum Zwedcke der Errichtung eines Hauses gegen Einräumung eines Wohnrechtes als Schenkung

1. Eine Übertragung eines bebauten Grundstücks gegen Einräumung eines Wohnrechtes zum Zwecke der Errichtung eines Hauses stellt keine Schenkung unter Auflage dar, da die Gegenleistung (Einräumung des lebenslangen Wohnrechts an einem zu erbauenden Haus) mit eigenen Mitteln finanziert werden muss und daher nicht aus dem Geschenk erbracht werden kann.. 2. Eine gemischte Schenkung liegt nur vor, wenn die Parteien die Vorstellungen haben, dass der Wert des Zugewandten hinter dem Wert der Gegenleistung zurückbleibt.

Normenkette:

BGB § 530 ; BGB § 531 ; BGB § 812 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 985 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Übertragungsvertrages.