OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2024
6 W 106/23
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 327
ErbR 2024, 800
ZEV 2024, 780
FamRZ 2024, 1830
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 VI 502/20

Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 106/23

DRsp Nr. 2024/10003

Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten

1. Ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn ein Ehegatte bei Testamentserrichtung testierunfähig war. 2. Eine Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten kommt nicht in Betracht, wenn nur der testierunfähige Ehegatte den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen eigenhändig geschrieben hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 16. Dezember 2020 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens erster Instanz. Eine Kostenerstattung der Beteiligten untereinander findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Der am #. Februar 1938 geborene und am #. Oktober 2020 verstorbene Erblasser war bis zu seinem Tod mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Das Ehepaar hatte zwei gemeinsame Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3.