BFH - Urteil vom 01.12.2015
IX R 18/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 61
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7084/13

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen IX R 18/15

DRsp Nr. 2016/7381

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 7 K 7084/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.