OLG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2021
3 U 136/20
Normen:
BGB § 2314; BGB § 2325;
Fundstellen:
ZEV 2022, 56
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 277/19

Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 136/20

DRsp Nr. 2021/15505

Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

1. Zur Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 325 ff. BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. 2. Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich ist. 3. Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin auf ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers und seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten. 4. Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen, sondern ist im Rahmen der Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. 5. Der das Nachlassverzeichnis aufnehmende Notar ist verpflichtet, Ermittlungsansätzen hinsichtlich des Bestandes des Nachlasses nachzugehen. Bestehen solche, so darf er sich nicht ohne weitergehende Ermittlungstätigkeit auf die Angaben der Erben verlassen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2020, Az. 11 O 277/19, abgeändert: