OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2010
I-3 Wx 222/10
Normen:
BGB § 1926 Abs. 3; BGB § 1926 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 293/10

Umfang der Erbberechtigung dritter Ordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen I-3 Wx 222/10

DRsp Nr. 2011/4784

Umfang der Erbberechtigung dritter Ordnung

Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: Bis 100.000 Euro

Normenkette:

BGB § 1926 Abs. 3; BGB § 1926 Abs. 4;

Gründe

I.

Der am 05./06. Mai 2010 verstorbene Erblasser war unverheiratet und hatte keine Kinder. Er war geistig und körperlich behindert und lebte seit dem Tod seines Vaters, am 04. Februar 2010, in einem Heim; seine Mutter und seine Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits waren schon vorher verstorben. Die Großeltern mütterlicherseits hatten eine gemeinsame Tochter (Mutter des Erblassers). Die Großmutter mütterlicherseits hatte aus zweiter Ehe einen Sohn (Halbbruder der Mutter und Onkel des Erblassers), den Beteiligten zu 1. Die Großeltern väterlicherseits hatten drei gemeinsame Kinder, nämlich den Vater des Erblassers, eine ohne Abkömmlinge vorverstorbene Tochter, sowie die Beteiligte zu 2.