OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2022
3 U 109/22
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897 Abs. 3; BGB § 260; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 3; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 453/21

Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf Auskunftserteilung bezüglich des Bestandes der ErschaftFeststellung des Geisteszustandes des auskunftspflichtigen beklagten ErbenZwangsvollstreckung bezüglich der Auskunftserteilung über den Bestand der Erbschaft bei Vertretung einer prozessunfähigen beklagten Partei durch einen Betreuer oder wirksam Bevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 3 U 109/22

DRsp Nr. 2023/1606

Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf Auskunftserteilung bezüglich des Bestandes der Erschaft Feststellung des Geisteszustandes des auskunftspflichtigen beklagten Erben Zwangsvollstreckung bezüglich der Auskunftserteilung über den Bestand der Erbschaft bei Vertretung einer prozessunfähigen beklagten Partei durch einen Betreuer oder wirksam Bevollmächtigten

Im Rahmen einer Auskunftsklage über den Bestand der Erbschaft ist eine Prüfung von Amts wegen bezüglich der Prozessfähigkeit der beklagten Partei nicht erforderlich. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung bezüglich einer Auskunftsklage über den Bestand der Erbschaft sind, soweit die beklagte Partei selbst nicht prozessfähig ist, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuer oder wirksam Bevollmächtigten zu richten.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.06.2022, Az. , gemäß § Abs. zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.