OLG München - Beschluss vom 28.11.2017
34 Wx 176/17
Normen:
BGB § 2100; BGB § 2113 Abs. 2 und Abs. 3; GBO § 51;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 65
FamRZ 2018, 1029
NJW-RR 2018, 71
ZEV 2018, 50
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 24.03.2017

Umfang der Schutzwirkung des Nacherbenvermerks im GrundbuchRechtsfolgen der Übertragung des Anwartschaftsrechts aller Nacherben auf den VorerbenVoraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks

OLG München, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 176/17

DRsp Nr. 2017/17435

Umfang der Schutzwirkung des Nacherbenvermerks im Grundbuch Rechtsfolgen der Übertragung des Anwartschaftsrechts aller Nacherben auf den Vorerben Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks

GBO § 51 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben vor einem Rechtsverlust aufgrund gutgläubigen Dritterwerbs durch Verfügungen des Vorerben selbst, aber auch durch Weiterveräußerung des Erwerbers (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443).2. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eintragungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2017 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2017 zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2100; BGB § 2113 Abs. 2 und Abs. 3; GBO § 51;

Gründe

I.