OLG München - Endurteil vom 23.08.2021
33 U 325/21
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 260; ZPO § 511 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 753/20

Umfang des Auskunftsanspruchs des PflichtteilsberechtigtenAnspruch auf Vorlage von BelegenRechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage von Belegen

OLG München, Endurteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 33 U 325/21

DRsp Nr. 2021/15142

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten Anspruch auf Vorlage von Belegen Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage von Belegen

1. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (Anschluss an OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90).2. Wird der Beklagte nicht nur zur Auskunftserteilung, sondern auch zur Belegvorlage verurteilt, kommt es für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch auf die Kosten an, die mit der Beschaffung der Belege (hier u.a. Bankunterlagen für die letzten 10 Jahre vor dem Erbfall) verbunden sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis-, Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Aktenzeichen 35 O 753/20 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils verurteilt wurde, sämtliche Auskünfte unter Belegvorlage zu erteilen, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen sowie bei Kapitalvermögen die Mitteilungen an die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 ErbStG vorzulegen.

2. 3.