OLG München - Beschluss vom 10.11.2010
31 Wx 53/10
Normen:
BGB § 1371; BGB § 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 1; IPR-Gesetz (Republik Korea) § 37 Nr. 2; IPR-Gesetz (Republik Korea) § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1006
NJW-RR 2011, 299
ZEV 2011, 137
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 16.2.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1963/09
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0738/09

Umfang des Erbteils der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers

OLG München, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 53/10

DRsp Nr. 2010/20113

Umfang des Erbteils der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers

1. Das Ehegattenerbrecht der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers erhöht sich um den pauschalen Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Korea und ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. 2. Die seit der Neufassung des koreanischen IPR im Jahr 2001 geltende Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung in das deutsche Recht nicht entgegen.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben der Beteiligten zu 4 samtverbindlich die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1371; BGB § 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 1; IPR-Gesetz (Republik Korea) § 37 Nr. 2; IPR-Gesetz (Republik Korea) § 38 Abs. 1;

Gründe: