Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 24. Mai 1990 gestorbenen Erblasserin. Mit dieser hat die Klägerin am 5. Februar 1990 notariell einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Dennoch verlangt sie Beteiligung am Nachlaß, der aufgrund des am gleichen Tage zwischen der Erblasserin und dem Beklagten abgeschlossenen notariellen Erbvertrages auf diesen übergegangen ist.
Dazu behauptet sie, die Parteien hätten im Einverständnis mit der Erblasserin zusätzlich zu den beiden notariellen Verträgen mündlich die Verpflichtung des Beklagten vereinbart, ihr im Erbfall die Hälfte des Nachlaßwertes auszuzahlen abzüglich der Werte von Vermächtnissen im Erbvertrag zugunsten ihrer beiden Söhne über je 30.000 DM.
Grund dafür sei gewesen, den Zugriff der Gläubiger der hochverschuldeten Klägerin insbesondere auf den wesentlichen Nachlaßteil, nämlich das Hausgrundstück der Erblasserin zu verhindern.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Teilklage nicht stattgegeben, mit der die Klägerin 60.500 DM nebst Zinsen fordert. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
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