BGH - Urteil vom 23.11.1994
IV ZR 238/93
Normen:
BGB § 312 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 125 Satz 1 Einzelfallgerechtigkeit 2
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 37
BGHR BGB § 312 Abs. 2 Satz 2 Erbschaftsvertrag 1
DB 1995, 871
DNotZ 1996, 763
DRsp I(125)424c
ErbPrax 1995, 118
FamRZ 1995, 226
MDR 1995, 609
NJW 1995, 448
WM 1995, 255
ZEV 1995, 142
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Umfang des Formzwangs

BGH, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen IV ZR 238/93

DRsp Nr. 1995/2800

Umfang des Formzwangs

»Die in § 312 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeschriebene notarielle Form gilt auch für eine Vertragskombination, bei der der Erblasser dem Erbschaftsvertrag ausdrücklich zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 312 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 24. Mai 1990 gestorbenen Erblasserin. Mit dieser hat die Klägerin am 5. Februar 1990 notariell einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Dennoch verlangt sie Beteiligung am Nachlaß, der aufgrund des am gleichen Tage zwischen der Erblasserin und dem Beklagten abgeschlossenen notariellen Erbvertrages auf diesen übergegangen ist.

Dazu behauptet sie, die Parteien hätten im Einverständnis mit der Erblasserin zusätzlich zu den beiden notariellen Verträgen mündlich die Verpflichtung des Beklagten vereinbart, ihr im Erbfall die Hälfte des Nachlaßwertes auszuzahlen abzüglich der Werte von Vermächtnissen im Erbvertrag zugunsten ihrer beiden Söhne über je 30.000 DM.

Grund dafür sei gewesen, den Zugriff der Gläubiger der hochverschuldeten Klägerin insbesondere auf den wesentlichen Nachlaßteil, nämlich das Hausgrundstück der Erblasserin zu verhindern.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Teilklage nicht stattgegeben, mit der die Klägerin 60.500 DM nebst Zinsen fordert. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: