OLG München - Beschluss vom 22.09.2017
34 Wx 464/16
Normen:
BGB § 2113 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 1; FamFG § 44; GBO § 81 Abs. 3;

Umfang des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren wegen der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bei Anordnung der Nacherbfolge

OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 464/16

DRsp Nr. 2017/14779

Umfang des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren wegen der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bei Anordnung der Nacherbfolge

FamFG § 28 Abs. 1, § 44 GBO § 81 Abs. 3 Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Beteiligten vor Erlass der verwerfenden Entscheidung auf das Fehlen der Beschwerdeberechtigung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls und die daraus folgende Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, wenn es keine Erkenntnis darüber hat, dass der Nacherbfall nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, und bereits das Grundbuchamt die Rechtsstellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls deutlich dargelegt hat.

Tenor

Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2113 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 1; FamFG § 44; GBO § 81 Abs. 3;

Gründe

I.

In Abteilung II des Grundbuchs ist seit 5.1.1968 ein Nacherbenvermerk des Inhalts eingetragen, dass Nacherbfolge angeordnet ist, mit dem Tod des Vorerben eintritt und Nacherben der M. S. die Söhne M. S. (der Beteiligte zu 3) und J. S., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Abkömmlinge des am 5.2.2007 verstorbenen J. S.