I. Die Vorinstanzen haben die Stufenklage, mit der die Klägerin Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31. März 1990 verstorbenen Ehemann verfolgt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 1933 Satz 1 gestützt. Es hat nicht ausgeschlossen, dass für die Scheidung deutsches Recht maßgebend sei. Es hat ferner offen gelassen, ob die Klägerin der vom Erblasser beantragten Scheidung zugestimmt habe. Jedenfalls habe die Ehe nach mehr als einjähriger Trennung gemäß § Abs. geschieden werden müssen, weil sie gescheitert gewesen sei.
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