BGH - Beschluß vom 02.07.2008
IV ZR 34/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1933 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 81
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 109/99
LG Münster, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 144/99

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Erbenstellung des Ehegatten bei gescheiteter Ehe

BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IV ZR 34/08

DRsp Nr. 2008/16746

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Erbenstellung des Ehegatten bei gescheiteter Ehe

1. Gem. § 1933 BGB kommt es darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung zur Zeit des Todes des Erblasser gegeben waren. Auch wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, sie schon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB für die Feststellung des Scheiterns der Ehe weiterhin voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.2. Geht das Gericht hiervon aus, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn der überlebende Ehegatte geltend macht, man habe sich nach Einreichung der Scheidung auf eine Fortsetzung der Ehe verständigt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1933 ;

Gründe:

I. Die Vorinstanzen haben die Stufenklage, mit der die Klägerin Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31. März 1990 verstorbenen Ehemann verfolgt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 1933 Satz 1 gestützt. Es hat nicht ausgeschlossen, dass für die Scheidung deutsches Recht maßgebend sei. Es hat ferner offen gelassen, ob die Klägerin der vom Erblasser beantragten Scheidung zugestimmt habe. Jedenfalls habe die Ehe nach mehr als einjähriger Trennung gemäß § Abs. geschieden werden müssen, weil sie gescheitert gewesen sei.