Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.9.2007, Az. 2-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.634,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz aus 31.434,23 € seit dem 16.12.2004 und aus weiteren 3200,56 € seit dem 21.8.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 34.634,79 €.
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