OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2011
10 U 264/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 203; BGB § 635 a.F.; BGB § 633; BGB § 634; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 493 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2; BGB § 639 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 82/09
OLG Frankfurt/Main, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 264/07
LG Frankfurt/Main, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 194/04

Umfang des Schadensersatzes bei Mängeln eines Bauwerks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 10 U 264/07

DRsp Nr. 2012/13772

Umfang des Schadensersatzes bei Mängeln eines Bauwerks

Ist der Unternehmer wegen Mängeln des errichteten Bauwerks zum Schadensersatz verpflichtet, so entfällt der Anspruch nicht deshalb, weil der Auftraggeber das Bauwerk inzwischen veräußert und der Erwerber keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.9.2007, Az. 2-01 O 194/04, wird auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.634,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz aus 31.434,23 € seit dem 16.12.2004 und aus weiteren 3200,56 € seit dem 21.8.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 34.634,79 €.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 203; BGB § 635 a.F.;