BGH - Urteil vom 15.05.2008
III ZR 170/07
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1758
BGHReport 2008, 956
JuS 2008, 1028
MDR 2008, 914
NJW 2008, 2430
VersR 2008, 1414
WM 2008, 1280
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 4/01
LG Hamburg, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 328/92

Umfang des Schadensersatzes wegen eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets

BGH, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen III ZR 170/07

DRsp Nr. 2008/12129

Umfang des Schadensersatzes wegen eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets

»Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen entfällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposition des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zugunsten des Schädigers wirken solle.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker des während des Rechtsstreits verstorbenen ursprünglichen Klägers, O. W. (im Folgenden: der Kläger). Die Beklagte ist eine Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Klägers, I. W.. Die Parteien haben vorliegend mit Klage und Widerklage um eine Reihe von Vermögenswerten beider Erblasser gestritten. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte wegen des Verkaufs eines Aktienpakets. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: