BGH - Urteil vom 18.10.2017
IV ZR 97/15
Normen:
NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 1936;
Fundstellen:
FamRB 2018, 31
FamRZ 2017, 2061
MDR 2017, 1428
NJW-RR 2017, 1416
ZEV 2017, 705
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 510/13
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 101/14

Umfang des Wertersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat; Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche; Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen IV ZR 97/15

DRsp Nr. 2017/15462

Umfang des Wertersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat; Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche; Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen

Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2011 umfasst keinen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 1936;

Tatbestand

Die vor dem 1. Juli 1949 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2. September 1977 verstorbenen Erblassers. Sie verlangt von dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von Zinsen auf den Wert der von diesem vereinnahmten Erbschaft.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21. April 1982 wurde das Fiskuserbrecht des Beklagten festgestellt. Der Nachlasswert betrug 169.060,72 DM. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zum Ersatz des Wertes der Erbschaft abzüglich angefallener Verwaltungskosten an und zahlte der Klägerin 84.415,40 € aus.