OLG Brandenburg - Urteil vom 30.01.2008
13 U 86/06
Normen:
BGB § 259 Abs. 1 ; BGB § 1890 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 317/04 - 09.05.2006,

Umfassende Rechenschaftspflicht des Nachlasspflegers über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 86/06

DRsp Nr. 2008/5403

Umfassende Rechenschaftspflicht des Nachlasspflegers über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände

Mit Beendigung seines Amtes ist der Nachlasspfleger zur Herausgabe des verwalteten Vermögens verpflichtet. Der Umfang der Herausgabepflicht korrespondiert dabei mit seiner Rechenschaftspflicht über seine Tätigkeit. Vermag der Nachlassverwalter über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände nicht substantiiert Rechenschaft abzulegen, besteht der Herausgabeanspruch der Erben insoweit fort.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1 ; BGB § 1890 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ;

Entscheidungsgründe:

I.