Ziffer I des Endurteils vom 27.08.2009 wird dahingehend ergänzt, dass auch Ziffer II des Endurteils des Landgerichts München II vom 24.03.2006 aufgehoben wird.
Der Senat hat im Endurteil vom 27.08.2009 das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2006 lediglich in Ziffer I., III., und V. aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 23.09.2009 beantragt, das Urteil dahingehend zu berichtigen, dass dieses Urteil auch in Ziffer II aufgehoben wird. Die Beklagte zu 1) hat sich diesem Antrag angeschlossen, die Kläger beantragen, den Antrag abzuweisen.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und fristgerecht gestellt. Er ist auch begründet.
Der Senat hat übersehen, über die vom Beklagten zu 2) ebenfalls beantragte Abweisung der Drittwiderspruchsklage zu entscheiden (vgl. Hinweis vom 16.10.2009, Bl. 811 d.A.).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|