BFH - Urteil vom 28.11.2002
V R 3/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 1, 2 § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 343
BFH/NV 2003, 436
BFHE 200, 160
DB 2003, 2370
DStR 2003, 203
DStRE 2003, 256
ZEV 2003, 126
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6391/99 U

Unentgeltliche Betriebsübertragung

BFH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen V R 3/01

DRsp Nr. 2003/465

Unentgeltliche Betriebsübertragung

»Die unentgeltliche Übertragung eines Bauunternehmens durch den Unternehmer an seinen Sohn kann auch dann als nicht steuerbare Teilgeschäftsveräußerung beurteilt werden, wenn dem Sohn das Betriebsgrundstück für zehn Jahre mit Verlängerungsoption zur Fortführung des Bauunternehmens vermietet wird.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1a § 4 Nr. 12 lit. a § 9 Abs. 1, 2 § 15a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Bauunternehmer tätig. Er hatte in 1985 auf einem eigenen 1 764 qm großen Grundstück eine 307 qm große Lagerhalle errichtet. Der Kläger nutzte die mit Herstellungskosten von 104 504 DM errichtete Halle als Lager und Maschinenabstellplatz.

Zum 1. Januar 1995 erklärte er die Betriebsaufgabe und übertrug seinem Sohn das Anlagevermögen seines Bauunternehmens unentgeltlich. Das Betriebsgrundstück behielt er zurück und vermietete es seinem Sohn ab 1. Januar 1995 gegen eine Monatsmiete von 1 500 DM für zehn Jahre zum Betrieb eines Bauunternehmens. Eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr war für den Fall vorgesehen, dass keine Kündigung erfolgte. Der Mieter war verpflichtet, die für das Grundstück anfallenden öffentlichen Lasten, Instandhaltungs- und Versicherungskosten zu tragen.