I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Bauunternehmer tätig. Er hatte in 1985 auf einem eigenen 1 764 qm großen Grundstück eine 307 qm große Lagerhalle errichtet. Der Kläger nutzte die mit Herstellungskosten von 104 504 DM errichtete Halle als Lager und Maschinenabstellplatz.
Zum 1. Januar 1995 erklärte er die Betriebsaufgabe und übertrug seinem Sohn das Anlagevermögen seines Bauunternehmens unentgeltlich. Das Betriebsgrundstück behielt er zurück und vermietete es seinem Sohn ab 1. Januar 1995 gegen eine Monatsmiete von 1 500 DM für zehn Jahre zum Betrieb eines Bauunternehmens. Eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr war für den Fall vorgesehen, dass keine Kündigung erfolgte. Der Mieter war verpflichtet, die für das Grundstück anfallenden öffentlichen Lasten, Instandhaltungs- und Versicherungskosten zu tragen.
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