FG Hamburg - Beschluss vom 02.10.2007
3 K 17/07
Normen:
AO § 5 ; AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 14 ; ErbStG § 15 ; FGO § 51 ; FGO § 79 ; FGO § 101 ; FGO § 102 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 398

Unparteilichkeit eines richterlichen Hinweises

FG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 17/07

DRsp Nr. 2007/23656

Unparteilichkeit eines richterlichen Hinweises

Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht schon aus einem richterlichen Hinweis zur bisherigen Rechtsprechung und zu den Fragen der Erfolgsaussicht der Verpflichtungsklage (auf Erbschaftsteuer-Billigkeitserlass nach Erblasser-Ermordung) oder der Revisionszulassung; naturgemäß sind derartige Hinweise vor Verfahrensabschluss nur vorläufig und vorbehaltlich besserer Argumente und Erkenntnisse zu verstehen.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 14 ; ErbStG § 15 ; FGO § 51 ; FGO § 79 ; FGO § 101 ; FGO § 102 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Ablehnungsgesuch wegen geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42, §§ 44 - 46 Zivilprozessordnung (ZPO) als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Berichterstatterin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).