BayObLG - Beschluß vom 29.09.1987
BReg 1 Z 66/86
Normen:
BGB § 2361 ;
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 21.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen VI 57/82
LG Traunstein, vom 15.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1845/86

Unrichtigkeit eines dem Vorerben erteilten Erbscheins; Einsetzung von Nacherben durch Zuwendung von Grundstücken

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 66/86

DRsp Nr. 2001/4955

Unrichtigkeit eines dem Vorerben erteilten Erbscheins; Einsetzung von Nacherben durch Zuwendung von Grundstücken

» 1. Ein dem Vorerben erteilter Erbschein wird auch dann unrichtig, wenn der dort aufgeführte Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt und das Nacherbenrecht auf seine Erben übergegangen ist. 2. Werden in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, Abkömmlingen bestimmte Grundstücke aus dem Gesamtgut nach dem Tod des Überlebenden zugedacht, so kann darin eine Nacherbeneinsetzung liegen.«

Normenkette:

BGB § 2361 ;

Gründe:

I.

Am 13.2.1982 verstarb in der verheiratete Mechanikermeister (Erblasser). Er hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, sowie seine beiden Söhne (Beteiligter zu 3) und. Der Wert des Reinnachlasses beträgt nach den Feststellungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Traunstein 478.239 DM.

Die Ehegatten hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag des Notars in vom 19.6.1958 (Urkunden-Rolle Nr.) gegenseitig "zum alleinigen und ausschließlichen Erben" eingesetzt. Der Vertrag enthält ferner eine Regelung über die Auszahlung des "Vater- oder Mutterguts" an die damals schon geborenen Söhne und sowie folgende Vereinbarung (C V des Vertrages):