BGH - Urteil vom 27.06.1985
I ZR 136/83
Normen:
BGB § 135, § 136, § 209 Abs.1; ZPO §§ 829, 835 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)131f
JZ 1986, 154
MDR 1986, 203
NJW 1986, 423
WM 1985, 1500
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten Forderung

BGH, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen I ZR 136/83

DRsp Nr. 1992/4252

Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten Forderung

»Die Klage des Gläubigers unterbricht auch dann die Verjährung, wenn die Forderung vorher von einem Dritten gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen wurde.«

Normenkette:

BGB § 135, § 136, § 209 Abs.1; ZPO §§ 829, 835 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma M., Köln. Diese übergab der beklagten Spediteurin im Jahre 1979 wiederholt Packstücke zur Beförderung an Empfänger in Süddeutschland, nach Behauptung der Klägerin im Rahmen von Frachtverträgen, nach Behauptung der Beklagten auf Grund von Speditionsaufträgen.

Die Beklagte beförderte das Gut mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr von Köln zu ihrem Umschlagslager in Offenburg, um es von dort aus den jeweiligen Empfängern im Nahverkehr zuzustellen. Einzelne Packstücke gingen verloren, nach Behauptung der Klägerin bei der Beförderung durch die Beklagte, nach Behauptung der Beklagten beim Abladen in ihrem Lager oder später, jedenfalls erst nach Beendigung des Fernverkehrstransports.