Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma M., Köln. Diese übergab der beklagten Spediteurin im Jahre 1979 wiederholt Packstücke zur Beförderung an Empfänger in Süddeutschland, nach Behauptung der Klägerin im Rahmen von Frachtverträgen, nach Behauptung der Beklagten auf Grund von Speditionsaufträgen.
Die Beklagte beförderte das Gut mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr von Köln zu ihrem Umschlagslager in Offenburg, um es von dort aus den jeweiligen Empfängern im Nahverkehr zuzustellen. Einzelne Packstücke gingen verloren, nach Behauptung der Klägerin bei der Beförderung durch die Beklagte, nach Behauptung der Beklagten beim Abladen in ihrem Lager oder später, jedenfalls erst nach Beendigung des Fernverkehrstransports.
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