BFH - Urteil vom 08.09.2011
IV R 43/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 125 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3202/04

Unterhalten eines Gewerbebetriebs durch Betriebsaufspaltung im Falle der Vermietung des Anlagevermögens einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft an eine Betriebsgesellschaft

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen IV R 43/07

DRsp Nr. 2012/116

Unterhalten eines Gewerbebetriebs durch Betriebsaufspaltung im Falle der Vermietung des Anlagevermögens einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft an eine Betriebsgesellschaft

1. NV: Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Mietverträge oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden. 2. NV: Wird ein Personengesellschafter als Person, die an der gesonderten Feststellung von Einkünften gegenüber mehreren Personen beteiligt ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), im Wege der Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger aufgelöst und der andere Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger, sind die anteiligen Einkünfte des bisherigen Personengesellschafters seinem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Mit Eintritt der Rechtsnachfolge ist der Rechtsnachfolger Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § Abs. ;