OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1993
10 U 12/93
Normen:
BGB §§ 535 ff § 569 Abs. 1 § 565 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 3 § 1922 ; HGB § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 152

Unterlassung der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 Abs. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 10 U 12/93

DRsp Nr. 1994/1896

Unterlassung der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 Abs. 1 BGB

»Die Unterlassung der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 Abs. 1 BGB als Anknüpfungspunkt für eine Erbeneigenverbindlichkeit setzt die sichere Kenntnis der Erben von seiner Erbenstellung voraus.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff § 569 Abs. 1 § 565 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 3 § 1922 ; HGB § 27 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin als Testamentsvollstreckerin des Erblassers C von dem Beklagten Mietzins aufgrund des zwischen dem Erblasser einerseits und dem am 5. September 1990 verstorbenen Kurt S andererseits geschlossenen gewerblichen Mietvertrages verlangt.

Da die Klägerin ausdrücklich den Beklagten wegen einer sogenannten Erbeneigenverbindlichkeit oder Nachlaßerbenschuld in Anspruch nimmt, ist hierfür Voraussetzung, daß zum einen der Beklagte Erbe geworden ist und daß er zum anderen anläßlich des Erbfalls zu Eigenschulden führende Rechtshandlungen vorgenommen hat.