I.
Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist dessen Enkelin und die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser und seine am 16. August 2006 vorverstorbene Ehefrau (im Weiteren auch: die Ersterblasserin), errichteten am 17. September 1988 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder als Schlusserben ein.
Am 2. Oktober 2006 verfügte der Erblasser zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass er zu seinen Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) (also seine drei Kinder und zusätzlich seine Enkelin) zu gleichen Teilen bestimme.
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