BayObLG - Beschluss vom 25.11.2004
1Z BR 97/04
Normen:
BGB § 2353 § 2077 Abs. 1 Satz 2 § 1565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 241
FamRZ 2005, 1126
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 320/04
AG Ansbach - Zweigstelle Rothenburg o. d. Tauber - VI 0028/04,

Unwirksame letztwillige Verfügung bei Ehescheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 97/04

DRsp Nr. 2005/1180

Unwirksame letztwillige Verfügung bei Ehescheidung

»Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, weil zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorgelegen haben.«

Normenkette:

BGB § 2353 § 2077 Abs. 1 Satz 2 § 1565 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der verheiratete Erblasser ist am 8.1.2004 im Alter von 60 Jahren in Würzburg kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Schwestern des Erblassers, die Beteiligte zu 3 seine Ehefrau, die Beteiligten zu 4 bis 10 sind die Kinder des vorverstorbenen Bruders des Erblassers. In dem am 22.7.1989 errichteten privatschriftlichen Testament setzte der Erblasser die Beteiligte zu 3 als alleinige Erbin seines gesamten Vermögens ein. Weitere Anordnungen enthielt das Testament nicht.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 3 haben am 13.6.1986 die Ehe geschlossen und lebten seit dem 5.6.2002 dauerhaft getrennt. Die Beteiligte zu 3 stellte mit Schriftsatz vom 11.7.2003 beim Amtsgericht Ansbach Antrag auf Scheidung der Ehe und nahm diesen Antrag am 13.11.2003 wieder zurück. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Erblassers vom 19.11.2003, der Beteiligten zu 3 am 26.11.2003 zugestellt, beantragte der Erblasser seinerseits die Ehescheidung beim Amtsgericht Ansbach.