Das Landgericht hat den Streitwert für die Erbunwürdigkeitsklage zutreffend bemessen.
Die Klage war darauf gerichtet, den - nach der testamentarischen Regelung umfassenden - Erbschaftserwerb des Vaters der Parteien anzufechten, so daß der Nachlaß der verstorbenen Mutter statt an diesen zu jeweils gleichen Teilen an den Kläger, die Beklagte und deren Bruder hätte fallen können. Der Wert der Klage richtete sich nicht nach dem anteiligen Interesse, das der Kläger am Nachlaß geltend gemacht hat (so freilich noch BGH LM Nr. 16 zu § 3 ZPO), sondern nach der im Streit befangenen Stellung des als Erben eingesetzten Vaters der Parteien (BGH NJW 1970, 197 unter ausdrücklicher Aufgabe der vorbezeichneten abweichenden Rechtsprechung; ebenso Herget in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rn. 16). Das beruht letztlich darauf, daß sich ein Erfolg der Klage nicht nur auf die Verhältnisse des Klägers ausgewirkt, sondern dazu geführt hätte, daß das Erbrecht des Vaters schlechthin beseitigt worden wäre.
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