BGH - Beschluss vom 10.11.2021
IV ZB 30/20
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 231, 377
FGPrax 2022, 30
FamRB 2022, 108
FamRZ 2022, 386
FuR 2022, 284
MDR 2022, 249
NJW 2022, 474
NotBZ 2022, 136
ZEV 2022, 143
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 VI 546/18
OLG Frankfurt/Main, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 79/19

Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bei nicht individualisierbar bestimmten Erben

BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen IV ZB 30/20

DRsp Nr. 2022/832

Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bei nicht individualisierbar bestimmten Erben

Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden.

Werden die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2020 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben des am 24. April 2017 verstorbenen Erblassers geworden sind. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) erstellten unter dem 10. März 2011 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet wurde. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein; weiter heißt es unter anderem: