OLG München - Beschluss vom 23.07.2024
33 Wx 329/23 e
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 679
FGPrax 2024, 235
MDR 2024, 1390
FamRZ 2024, 1906
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 618 VI 1071/22

Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen aufgrund von Formunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks; Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift eines Testaments

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 329/23 e

DRsp Nr. 2024/13445

Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen aufgrund von Formunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks; Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift eines Testaments

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 01.12.2022, Az. 618 VI 1071/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.

Die ledige Erblasserin ist am ...2022 kinderlos verstorben. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Dafür beruft er sich auf ein Schriftstück, das von der Erblasserin herrühren soll.

Bei dem Schriftstück handelt es sich um die Vorderseite eines Fensterbriefumschlages im Format 21 cm x 11 cm. In der linken oberen Ecke finden sich die eingekreisten Buchstaben "kl. Test." Oberhalb des Fensters befindet sich das Wort [Nachname der Erblasserin] vom Beschwerdeführer auf das Briefkuvert geschrieben worden ist. In der Mitte bzw. am rechten Rand befindet sich folgender Text bzw. folgendes Symbol:

"Familie F. Liebe Grüße!!!

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Rest Dir."