OLG Celle - Beschluss vom 27.01.2025
6 W 148/24
Normen:
BGB § 2077; BGB § 2279;
Fundstellen:
ZEV 2025, 237
FGPrax 2025, 82
NJW-RR 2025, 392
ZEV 2025, 390
Vorinstanzen:
AG Soltau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 60/24

Unwirksamkeit einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung des (künftigen) Ehegatten; Voraussetzungen der Ehescheidung und Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag

OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2025 - Aktenzeichen 6 W 148/24

DRsp Nr. 2025/1589

Unwirksamkeit einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung des (künftigen) Ehegatten; Voraussetzungen der Ehescheidung und Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag

1. Die Vorschrift des § 2077 BGB ist auf einen vier Tage vor der geplanten Eheschließung zwischen den künftigen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung entsprechend anwendbar. 2. Eine im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgte Ankündigung einer Zustimmung zum beabsichtigen Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten kann im hier vorliegenden Fall als vorsorglich vorweg erklärte Verfahrenshandlung verstanden werden und genügt daher der Anforderung von § 2077 Abs. 2 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beteiligten zu 2 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 2077; BGB § 2279;

Gründe

I.