Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigerklärung des Steuerbescheids in vollem Umfang; Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage, falls während des Klageverfahrens FA Steuerbescheid wegen Verfassungsmäßigkeit für vorläufig erklärt, § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO.; Schenkungsteuer
FG München, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 5122/01
DRsp Nr. 2003/3282
Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigerklärung des Steuerbescheids in vollem Umfang; Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage, falls während des Klageverfahrens FA Steuerbescheid wegen Verfassungsmäßigkeit für vorläufig erklärt, § 165 Abs. 1 Nr. 2AO.; Schenkungsteuer
Hat das FA während eines Klageverfahrens (betreffend die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG in der Fassung des JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 auf in 1996 verwirklichte Sachverhalte) den angefochtenen Steuerbescheid wegen der Bedenken des BFH gegen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 1997 in vollem Umfang nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3AO 1977 für vorläufig erklärt, so ist die Klage nicht nach § 74FGO auszusetzen, sondern -ohne eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache- mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen (gegen BFH-Rechtsprechung).