Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist der Grundbesitzwert eines unbebauten Grundstücks.
Durch Erbfall nach ihrem am 8. August 1999 verstorbenen Ehemann erwarb die Klägerin einen Anteil zu 25 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das unbebaute Grundstück in S., Flur ..., Flurstücke Nr. ... hält.
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