OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.10.2022
19 W 30/22
Normen:
ZPO § 93; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 158/20

Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO bei einer Stufenklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 19 W 30/22

DRsp Nr. 2022/18100

Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO bei einer Stufenklage

Der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage auf Auskunftserteilung mittels eines durch einen Notar aufzunehmendes Nachlassverzeichnis gegeben, wenn der Gläubiger vorprozessual nur ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 07.04.2022 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12.05.2022, Az. 1 O 158/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 93; BGB § 2314;

Gründe

I.

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1), fristgerecht eingelegt (569 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO.

Außerdem beträgt der Streitwert der Hauptsache mehr als 600 € (vgl. § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 ZPO).

2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zurecht hat das Landgericht Rottweil der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt.

a.