BGH - Teilurteil vom 29.11.2021
VI ZR 258/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 232, 68
FamRZ 2022, 306
GRUR 2022, 426
JZ 2022, 247
NJW 2022, 868
VersR 2022, 247
WM 2022, 1986
ZEV 2022, 160
ZUM 2022, 221
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 323/15
OLG Köln, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 64/17

Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils

BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 258/18

DRsp Nr. 2022/27

Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht (Fortführungen Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 64/17 - wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagten zu 1 und 3 betrifft.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Revisionsverfahren. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1922 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, Ehefrau und Alleinerbin des während des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (im Folgenden: Erblasser), nimmt die Beklagten nach der Veröffentlichung eines Buches mit dem Titel "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE" aus ererbtem Recht auf Geldentschädigung in Anspruch.