OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2008
1 Ws 208/08
Normen:
StPO § 172 Abs. 1; BGB § 1922;

Vererblichkeit des Klageerzwingungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 208/08

DRsp Nr. 2009/1612

Vererblichkeit des Klageerzwingungsrechts

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht.

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 1; BGB § 1922;

Gründe:

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Ehefrau des Geschädigten nicht gegeben ist. Der Erbe eines durch ein Vermögensdelikt Geschädigten ist weder Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO noch geht die Befugnis des Verstorbenen, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, auf ihn über. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 2 Ws 155/06, in juris; Beschluss des Senats vom 30. September 2008 - 1 Ws 147/08 m.w.N.).