Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Ehefrau des Geschädigten nicht gegeben ist. Der Erbe eines durch ein Vermögensdelikt Geschädigten ist weder Verletzter im Sinne des §
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