BGH - Urteil vom 08.06.1988
IVa ZR 57/87
Normen:
BGB § 666, § 259, § 1922 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1922 Abs. 1 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 1967 Abs. 2 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 259 Abs. 1 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 666 Vererblichkeit 1
BGHZ 104, 369
DRsp I(125)329a-b
JuS 1989, 63
MDR 1988, 844
NJW 1988, 2729
WM 1988, 1236
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Nachträgliches Entfallen des Anspruchs bei Ergänzung der Auskunft

BGH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 57/87

DRsp Nr. 1992/2426

Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Nachträgliches Entfallen des Anspruchs bei Ergänzung der Auskunft

»a) Die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geht auf den Erben des Beauftragten über. b) Räumt der Erbe des Beauftragten durch eigene Ergänzungen und Berichtigungen alle Mängel der Abrechnung des Erblassers von sich aus vor der Verurteilung zur Offenbarungsversicherung aus, dann kann dadurch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 259 Abs. 3 BGB der Anspruch auf die eidesstattliche Versicherung nachträglich wieder entfallen.«

Normenkette:

BGB § 666, § 259, § 1922 ;

Gründe:

(a) »... Der Senat hält dafür, daß die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB mit dem Tode des Verpflichteten nicht endet, sondern auf dessen Erben übergeht. Richtig ist allerdings, daß der aus § 259 Abs. 2 BGB Verpflichtete die eidesstattliche Versicherung zu seinen Lebzeiten grundsätzlich in Person abgeben muß (vgl. §§ 889 Abs. 1, 478 ZPO). Auch kann der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.. als Hilfsanspruch nicht für sich allein abgetreten oder gepfändet werden (vgl. RG HRR 1931 Nr 107). Daraus folgt aber nicht, daß die Pflicht zur Abgabe der Versicherung mit dem Tode des Verpflichteten unterging.