(a) »... Der Senat hält dafür, daß die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB mit dem Tode des Verpflichteten nicht endet, sondern auf dessen Erben übergeht. Richtig ist allerdings, daß der aus § 259 Abs. 2 BGB Verpflichtete die eidesstattliche Versicherung zu seinen Lebzeiten grundsätzlich in Person abgeben muß (vgl. §§ 889 Abs. 1, 478 ZPO). Auch kann der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.. als Hilfsanspruch nicht für sich allein abgetreten oder gepfändet werden (vgl. RG HRR 1931 Nr 107). Daraus folgt aber nicht, daß die Pflicht zur Abgabe der Versicherung mit dem Tode des Verpflichteten unterging.
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