OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.01.2023
5 W 98/22
Normen:
BGB § 2205 S. 2-3;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 24.10.2022

Verfahren des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst und andere Miterben

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 5 W 98/22

DRsp Nr. 2023/2884

Verfahren des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an sich selbst und andere Miterben

1. Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erstreckt sich bei der zu eigenen Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung auch auf seine Berechtigung zur Vornahme eines solchen Insichgeschäfts, wobei deren Fehlen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Bewilligung auch hinsichtlich der übrigen Miterwerber führt. 2. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens setzt voraus, dass das Insichgeschäft dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht; daran fehlt es, wenn die bewilligte Auflassungsvormerkung der Absicherung einer freihändigen Veräußerung u.a. an den Testamentsvollstrecker als Miterben dienen soll, dahingehende Anordnungen durch den Erblasser nicht getroffen wurden und eine angemessene Beteiligung der anderen Miterben nicht feststeht. 3. Die Bewilligung einer Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts durch den Testamentsvollstrecker ist kein entgeltliches Geschäft, wenn nicht sichergestellt erscheint, dass die besicherte Darlehenssumme in voller Höhe dem Nachlass zugeführt werden wird.